Satzung

Untenstehend findet Ihr die aktuell gültige Vereinssatzung des WSW Rostock. Darüber hinaus steht die Satzung im Downloadbereich dieser Website auch zum Herunterladen für Euch bereit.


»Wassersport Warnow Rostock e.V.« (»WSW Rostock«) vom 08.05.2016

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Wassersport Warnow Rostock e.V. – kurz WSW Rostock. Von der Gründung am 25.01.1998 bis zur Namensänderung am 08.05.2016 war der Name Lederhexen e.V. Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der Registernummer VR 1591 eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Sportliche Angebote im Breitensport

b) Bewegungsangebote für Senioren

c) Angebote im Gesundheitssport

d) Leistungssportliche Angebote u.a. im Wasserball und Kanupolo

e) Angebote und Teilnahme von bzw. an Sportwettkämpfen

f) Betreiben von Sportanlagen und Bädern

 

3. Der WSW Rostock fühlt sich dem Amateurgedanken verpflichtet und setzt sich für die Wahrung der sportlichen Ideale ein.

 

4. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sportes als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der WSW Rostock verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des WSW Rostocks dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

1. Der WSW Rostock ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern (M-V) und im Stadtsportbund Rostock.

 

2. Der WSW Rostock strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes M-V, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

c) fördernden Mitglieder

d) Ehrenmitgliedern

 

2. den Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

 

3. den jugendlichen Mitgliedern vom 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Bereitschaftserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

 

4. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Austrittsdatum eingegangen sein. Der Austritt ist nur zum Monatsende möglich. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.

 

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Vereinsansehen schädigt, grob gegen die Satzung verstößt oder sich disziplinlos verhält. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich zuzustellen. Es steht dem Vorstand frei, ob er die Gründe, die zum Ausschluss geführt haben angeben will.

Der Betroffene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei zivil- oder strafrechtlichen Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

 

6. Mitglieder, die länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand und zweimal ermahnt worden sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende der Mitgliedschaft und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

Gezahlte Beiträge werden nach §8 Absatz 7 nicht erstattet.

 

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragsordnung und die Fälligkeit wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.

 

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

c) die Mitteilung der Änderung einer dem Verein mitgeteilten E-Mail-Adresse

 

5. Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.

 

6. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (4) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied gegenüber dem Verein zum Ausgleich verpflichtet.

 

7. Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung / Beitragsordnung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchen Gründen –ausscheidet.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,

- die Delegiertenversammlung.

 

 

§ 10 Vorstand

 

1. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der Schatzmeister.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den drei vertretungsberechtigten Mitgliedern, dem Wasserballwart, dem Kanupolowart, dem Jugendwart, dem Pressewart und einem Verantwortlichen für den Senioren-/ Gesundheitssport.

 

3. Die Bestellung aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Wahl in der Delegiertenversammlung.

 

 

§ 10a Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand / die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden (Sportbereiche). Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. In den Abteilungen/ Sportbereichen werden die Delegierten für die Delegiertenversammlung bestimmt und an den Vorstand bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin gemeldet.

 

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,

- Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung,

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüssen von Mitgliedern.

 

 

§ 12 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglied werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, ist dieses Amt bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen.

 

 

§ 13 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

 

§ 14 Delegiertenversammlungen

 

Stimmrecht in der Delegiertenversammlung besitzen:

- die Sportbereiche für je angefangene 20 Mitglieder laut §6 Absatz 1a, 2 und 3 je eine Stimme

- fördernde- und Ehrenmitglieder je eine Stimme

- die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Delegiertenversammlung als Gäste teilnehmen.

 

Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

4. Beschlussfassung über Anträge

5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Delegiertenversammlung stattfinden.

 

Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail einberufen. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse.

 

Die Einberufung erfolgt zusätzlich auf der Internetseite des Vereins. Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen, beantragen die Zustellung der Einberufung per einfachen Brief bei der Geschäftsstelle.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

 

Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

 

§ 15 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 16 Rechnungsprüfer

 

Die von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Rostock, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Delegiertenversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.05.2016 von der ordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen worden. Sie ist ab sofort gültig und erhält Rechtskraft durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock. Die am 13.12.2014 beschlossene Satzung wird außer Kraft gesetzt.